Vereinssatzung

Satzung des St.-Johannes-Schützenvereins Saßmicke e.V.
beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 28.11.1998 (§§5, 7 und 8), am 21.01.2017 (§§1, 2, 3 und 9)
und am 19.01.2019 (§§4 und 6)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „St.-Johannes-Schützenverein Saßmicke e.V.“ und hat seinen Sitz
in Olpe-Saßmicke. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenbundes Olpe im
Sauerländer Schützenbund.

§ 2 Zweck
Der Zweck des St.-Johannes-Schützenvereins ist die Förderung der Heimat und des
traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Überlieferung,
Pflege und Leben der Althergebrachten Traditionen und Christlichen Werte um diese für die
nachfolgenden Generationen zu erhalten und dieser Generation aktiv die Heimat als sozialen
Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen
zu vermitteln sowie durch das traditionelle Vogelschießen und die Ausrichtung und
Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen. Der Verein
hat sich des weiteren zur Aufgabe gemacht, Gemeinschaftssinn und sozialen Ausgleich zu
pflegen und zu stärken. Die Aktivitäten des Vereins sollen zur Förderung der dörflichen
Gemeinschaft, zum Abbau sozialer und konfessioneller Spannungen und zur Eingliederung von
Neubürgern beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Daneben können männliche Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als
Jungschützen beitragsfrei in den Verein aufgenommen werden. Mit vollendetem 18.
Lebensjahr werden die Jungschützen beitragspflichtige Vollmitglieder, können jedoch bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres in der Jungschützenabteilung verbleiben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird die Aufnahme in den Verein abgelehnt, ist der
Antragsteller darüber schriftlich zu informieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende des
Geschäftsjahres, welcher mit zweimonatiger Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen ist, sowie durch Ausschluss durch den Vorstand.
Für einen Ausschluss sind schwerwiegende Gründe erforderlich, insbesondere die massive
Störung des Vereinsfriedens. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die aus dem
Verein ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren ihre satzungsmäßigen
Rechte.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des
Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Ihr steht auch die Entscheidung über die
befristete Erhebung von Sonderbeiträgen und Umlagen für besondere Aufgaben zu. Die
Beitragspflicht beginnt im Kalenderjahr der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für bestimmte
Alters- und Personengruppen können Beitragsermäßigungen oder –befreiungen erlassen
werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Alle Gründe, die zu
Beitragsermäßigungen oder –befreiungen führen, sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
und nachzuweisen.

§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Major.
Personalunion zwischen dem Amt des Majors und einer anderen Position innerhalb des
Vorstandes ist zulässig. Dem Gesamtvorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Kassierer und mehrere
Beisitzer an. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die reguläre
Wahlperiode jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Abweichende Wahlperioden sind
durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihres jeweiligen Nachfolgers im Amt. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Als beratende
Mitglieder gehören der amtierende Kaiser, bis zu zwei Vertreter der Jungschützen und, falls
vorhanden, Ehrenmajore und Ehrenvorsitzende dem Vorstand an.

§ 7 Vereinsführung
Dem Vorstand ob liegt die Führung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte.
Dazu sind regelmäßig Vorstandssitzungen abzuhalten. Der Vorstand hat das Recht, für das
Vereinsleben besondere Vorschriften zu erlassen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gemeinsam. In der Regel soll der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied den Verein vertreten. Über die Arbeit des Vorstandes, die Finanzen des
Vereins und die Prüfung der Kasse ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Arbeit des Vorstandes erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die ihren Beitrag gezahlt haben. Die minderjährigen Mitglieder können das Stimmrecht auch nicht durch ihren gesetzlichen
Vertreter ausüben. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen die
Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, die
Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Wahl der Kassenprüfer, die Ernennung
von Ehrenmitgliedern, die Festsetzung der Beiträge, die Änderung der Satzung und die
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks
bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei sonstigen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Vereinsmitglieder innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden. Die Versammlung muss
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen stattfinden.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich durch Aushang an den
beiden örtlichen Anschlagtafeln Im großen Garten/Ecke Saßmicker Straße und Zur
Wolfsschlade /Ecke An den Weiden mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis
vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese
Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladungsschrift aufzunehmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung
Im Falle der Auflösung des St.-Johannes-Schützenvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Olpe
zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat, vorrangig in Saßmicke.